Samstag 11. Februar 2012
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Migration

Asylgesetzgebung in Österreich

Oder wie man es schafft Asyl zu vermeiden

„Wenn sie mich jetzt zurückschicken, liefern Sie mich den Leuten aus, denen ich gerade entkommen bin“

Bruno Kreisky 1938, Kopenhagen

Schlechte bis gar keine Versorgung, de facto Arbeitsverbot, ein bürokratischer Hürdenlauf, Verunsicherung, und rassistische Übergriffe sind Teil der Alltagserfahrung von Asylwerber/ innen in Österreich. Schlechter geht’s kaum? Doch! Seit Mai 2004 ist das neue Asylgesetz in Kraft.

Flüchtling zu sein ist keine freie Entscheidung. Flüchtling zu sein bedeutet nicht, mal eben so sein Land zu verlassen, weil es wo anders schöner sein könnte. Flüchtling zu sein, bedeutet auf der Flucht zu sein. Flüchtling zu sein, bedeutet, verfolgt und bedroht zu sein. Flüchtling zu sein bedeutet, Angst zu haben. Flüchtling sein bedeutet, alles hinter sich zu lassen, sich mit Wenig bis Nichts auf eine ungewisse Zukunft einzulassen, und zu hoffen die Vergangenheit vergessen zu können. Aus diesem Grunde und angesichts der Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs wurde 1951 von der UNO die so genannte „Genfer Flüchtlingskonven tion“(GFK) erlassen. Sie legt fest wer ein Flüchtling ist, und welche Rechte und Pflichten ein Flüchtling hat.

Demnach ist den Menschen Asyl zu gewähren, die sich aufgrund von begründeter Flucht vor Verfolgung außerhalb ihres Landes befinden, wobei diese Verfolgung aufgrund der „Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen beruhen muss. Schließlich ist auch der fehlende Schutz des Heimatlandes wichtig um als Flüchtling anerkannt zu werden. Die GFK stellt einen Mindeststandard für die einzelnen Nationalstaaten in Hinblick auf deren Asylgesetzgebung dar.

Vor 1951 entschieden Aufnahmestaaten nach eigenen Interessen. Ob jemand Schutz erhielt, richtete sich nach wirtschaftlichen und demografischen Überlegungen, den politischen Reaktionen des Herkunftslandes, bzw. der Qualifikation des einzelnen Menschen. Anders formuliert bedeutete dies schlichtweg, dass der Wert und der zugestandene Schutz eines Menschen nach wirtschaftlichen und anderen Überlegungen fiel oder stieg. Mit der GFK jedoch war fortan nicht mehr das Interesse des Aufnahmelandes entscheidend, sondern das Leben und die Freiheit des einzelnen Menschen.

Heute wiederum scheint diesen Werten nicht mehr so große Bedeutung zugemessen zu werden. Politiker/ innen Europas beginnen immer lauter über eine „Modernisierung“ der GFK nachzudenken. Nicht Schutz durch Asyl sondern Schutz vor Asyl ist dabei der Leitgedanke. Während der ersten österreichischen EU-Ratspräsidentschaft 1998 brachte das Innenministerium ein Papier an, dass die Frage stellte, ob denn Asyl als Recht des Einzelnen noch sinnvoll wäre.

Es ist nicht (nur) die Rechte, sprich rechtsextreme und rechtspopulistische Parteien, die derartige Forderungen wie „Asylstopp“ aufwerfen, es sind die so genannten gemäßigten Regierungen und Oppositionen Europas die derartiges thematisieren und durchsetzen. – Der faktische Unterschied ist dabei lediglich, dass die populistischen und rechten Parteien etwas lauter sind, und etwas mehr kritisiert werden, während die etablierten Parteien etwas leiser sind, aber dabei weitaus erfolgreicher. Begleitet wird diese Diskussion von einer Angleichung und Verschärfung europäischer Asyl- und Einwanderungspolitiken.

Der Bau von Flüchtlingsauffangcamps außerhalb der EU zwecks präventiver Flüchtlingsabwehr, ist dabei nur ein unnetter Gedanke von vielen neben bereits gesetzten Taten, wie eine flächendeckende Datenerfassung von Asylwerber/innen. Charakteristisch für eine derartige Politik ist auch, die auf europäischer Ebene beschlossene, „Drittstaatenlösung“ von 1992, welche vorsieht dass Asylsuchende in „sichere Drittstaaten“ zurückgeschoben werden können. „Lastenverschiebung“ anstelle Verteilung von Kosten ist dabei das Ziel. Umso so weiter weg, umso besser, so das Motto.

In Österreich begann man im Zuge des Falls des Eisernen Vorhangs mit einer Verschärfung der Asylgesetzgebung. Mit dem neuen 2004 in Kraft getretenen Asylgesetz ist nun ein neuer Höhepunkt in der österreichischen Asylgesetzgebung erreicht. Ein primäres bzw. offizielles Ziel dieser Regelung ist die Verhinderung illegaler Migration, oder von „Wirtschaftsflüchtlingen“, wie jene Migranten und Migrantinnen auch böswillig und gern genannt werden. Dass das Phänomen der Wirtschaftsflüchtlinge durchaus hausgemacht ist, wird dabei ebenso gern verheimlicht. Denn so lässt die österreichische Zuwanderungsregelung legale Einwanderung praktisch nicht zu. Ausnahmen bestehen nur für hoch qualifizierte Schlüsselkräfte und für einen begrenzten Zeitraum, für Saisoniers. Viele Menschen sehen daher keine andere Möglichkeit als Asyl zu beantragen, um überhaupt nach Europa bzw. Österreich kommen zu dürfen.

Dem neuen Asylgesetz nach kann man als Asylsuchender nur mehr in Erstaufnahmestellen (Traiskirchen, Thalham, Flughafen) einen Asylantrag stellen. Dort wird zunächst eine Personenfeststellung und eine Gepäcksdurchsuchung durchgeführt. Anstelle dem Geflüchteten Sicherheit und Schutz zu vermitteln, wird er von vornherein automatisch als verdächtig betrachtet. Bei Entfernung von dieser Aufnahmestelle kann eine Schubhaft verhängt werden, sprich mensch muss sich in diesem Lager aufhalten, andernfalls droht ihm Gefängnis. Bereits in dieser Phase (innerhalb von 72 Stunden) können Anträge als unbegründet erklärt werden, und die Abschiebung erfolgen, welche trotz möglicher Berufung sofort erfolgt. Das heißt, dass während eines laufenden Verfahren eine Abschiebung erfolgen kann.

Des weiteren ist das „Neuerungsverbot“ zu nennen, welches besagt, dass nur Fluchtgründe die in erster Instanz, also praktisch bei einer ersten Einvernahme genannt werden, in der weiteren Verhandlung beachtet werden. Dies gilt nicht für traumatisierte Flüchtlinge. Der „kleine“ Schönheitsfehler daran ist allerdings, dass eine Traumatisierung medizinisch nicht eindeutig feststellbar bzw. oft erst nach längerer Therapie zu erkennen ist. In keinem anderen EU-Land gibt es eine derartige restriktive Bestimmung wie das österreichische Neuerungsverbot. Der UNHCR, das Hohe Kommissariat der UNO für Flüchtlinge, appellierte mit den folgenden Worten an die österreichischen Abgeordneten: „Es liegt in Ihrer Hand, Menschen zu retten oder sie zu gefährden. Streichen Sie daher das Neuerungsverbot aus dem Entwurf.“

Die bereits erwähnte Drittstaatenregelung ist eines der weiteren Eckpunkte des Gesetzes. Beachtet man, dass mit der fünften EU-Erweiterung Österreich nunmehr angeblich von lauter sicheren Drittstaaten umgeben ist, wird die Frage nach Asyl in Österreich ohnehin obsolet. Ein positiver Aspekt des Gesetzes wäre jedoch, dass Rechtsberater nunmehr vom Asylwerber verpflichtend bei zu ziehen sind. Betonung auf „wäre“, denn so stellt sich die Frage wie unabhängig diese Rechtsberater sind, die Auswahl dieser Rechtsberater behält sich das Innenministerium vor. Lässt man eine menschliche Perspektive außer Acht, muss man dem Gesetzgeber direkt Lob aussprechen, das Gesetz wird sich vermutlich als „effektiv“ erweisen. Denn, so zeigt sich, je restriktiver Asylgesetze gestaltet sind, umso weniger Asylwerber/ innen gibt es. – Die Praxis in der Bundesbetreuung, tut ihr übriges dazu. – Dass der einzelne Mensch dabei auf der Strecke bleibt und mit seinen Existenzängsten alleine gelassen wird, oder aufgrund der abgeschotteten Grenzen sogar in den Tod geschickt wird, darf einen dabei allerdings nicht stören.

Leila Hadj-Abdou
Trotzdem Juli 2004

Linktipp:
www.asyl.at

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